Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heko Ketten GmbH, Wickede (Ruhr)

Stand 0.1.01.2010
Für den Verkauf und die Lieferung gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
Ihnen wird hierdurch ausdrücklich widersprochen.
Dies gilt auch für den Fall, das der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form geregelt hat.

1. Vertragsabschluß, Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen allgemeinen Bedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
b) Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
Letztere bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

2. Preise

a) Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als vier Wochen sind unsere Preise freibleibend; Preiserhöhungen im Rahmen oder zum Ausgleich von Preis- und Kosten- Steigerungen bleiben vorbehalten.
c) Werden Preise mengenbezogen abgegeben und ändert sich die Abnahmemenge, so ändert sich der Preis entsprechend.

3. Lieferzeit, Verzug

a) Es gelten die vereinbarten Lieferfristen. Diese beginnen nach Darlegung aller zur Ausführung erforderlichen Einzelheiten und aller sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen.
b) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei vom Verwender nicht zu vertretenden Hindernissen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn die dargelegten Umstände bei Zulieferern Eintreten, derer sich der Verwender zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten und vereinbarten Leistung bedient.
c) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
d) Kommt der Verwender mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der Schadensersatzanspruch des Bestellers erstreckt sich nur auf unmittelbare Verzugsschäden.

4. Lieferverträge auf Abruf

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

5. Prüfverfahren, Abnahme

Wünscht der Besteller das notwendige Prüfungen durch uns durchgeführt werden, so hat er uns dies mitzuteilen. Ort und Umfang der Prüfungen werden in gegenseitiger Abstimmung vorgenommen und sind bis zum Vertragsschluß zu vereinbaren.

6. Verpackung

Die Verpackung der Lieferbestände erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist.

7. Versand und Gefahrenübergang

a) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir nach furchtloser Fristsetzung berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
Im Falle der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
Auf die Folgen des Annahmeverzuges, insbesondere auf die auf den Besteller übergehende Sachgefahr weisen wir ausdrücklich hin.
b) Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
c) Unsere Leistungen erfolgen ab Werk.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder Frachtführer geht die Sachgefahr auf den Besteller über.
Gleiches gilt, wenn wir die Anlieferung auf Anweisung des Bestellers an einem anderen Ort als den Erfüllungsort übernommen haben.

8. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des der Lieferung oder Teillieferung ab Werk folgenden Monats ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
b) Der Besteller ist nur dann berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
c) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
d) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
e) Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche, sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen sind von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach angemessener Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Verkauf und Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt
b) Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon mit der Bezahlung der gekauften Sache, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezog, sondern erst, wenn alle uns gegen den Besteller zustehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
c) Bei Be- und Verarbeitung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware durch den Besteller erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auch auf die Fertigungsware, die anstelle der gelieferten Ware zur Sicherung unserer Ansprüche dient.
d) Bei Vermischung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 948, 947 BGB auf unseren Miteigentumsanteil.
e) Die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur um gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, das er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
f) Für den Fall der Weiterveräußerung oder Verarbeitung tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Veräußerung und/oder Verarbeitung gegen dritte zustehen, mit allen Neben- und Vorzugsrechten sowie allen sonstigen Sicherungsrechten, sowie sonstige Ansprüche, die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen, in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, an den Verwender ab.
g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, Verpflichten wir uns zur Freigabe der überschießenden Deckung.
h) Der Besteller ist verpflichtet, dem Verwender die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und dem Verwender die zum Beweis der Forderungen dienenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auszufüllen.
i) Pfändungen und/oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung entstehenden Ware von dritter Seite sind dem Verwender unverzüglich anzuzeigen.

10. Gewährleistungen

a) Wir leisten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den einwandfreien Zustand der von uns hergestellten und gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
b) Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang.
c) Mängel die dem Besteller zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bekannt waren oder die ihm folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, hat der Verkäufer nicht zu vertreten, § 460 BGB.
d) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge steht dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. § 463 BGB bleibt unberührt. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach Ablauf einer von diesem zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Wandlung oder Minderung berechtigt.
e) Dem Verwender ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel festzustellen In dringenden Fällen hat der Verwender die gerügten Mängel sofort festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Bestellers sofort an diesen zurück zusenden.
f) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung von dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt hiervon unterrührt.
g) Die vorstehenden Bestimmungen finden nach Anwendung bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer und vom Besteller als Erfüllung akzeptierter Ware.

11. Werkzeuge

a) Die für die Fertigung erstellten Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben – unabhängig von der Berechnung von Kostenanteilen – in unserem Besitz und unser Eigentum.
b) Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen.
c) Bei abnehmergebundenem Werkzeug verpflichten wir uns es nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden.
d) Wir verpflichten uns, die Werkzeuge bis zu 2 Jahren nach der Letzten Lieferung für den Bestelleraufzuberwahren. Nach 2 Jahren werden wir dem Besteller Gelegenheit geben sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Aufbewahrung der Werkzeuge zu äußern. Die Aufbewahrungsfrist endet, wenn innerhalb der 6 Wochen keine Äußerung erfolgt. Oder keine neue Bestellung aufgegeben ist. Wird innerhalb von 6 Wochen eine neue Bestellung in Aussicht gestellt, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um 1 Jahr.
e) Werden vom Besteller längere Aufbewahrungsfristen als 2 Jahre verlangt, so sind wir berechtigt, Aufbewahrungskosten in Rechnung zu stellen.
f) Nach Ablauf Der Aufbewahrungsfrist können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

12. Datenschutzklausel

Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Besteller/Käufer mit automatischer Datenverarbeitung zu speichern.

13. Urheberrechte

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich und zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

14. Haftung, Schadensersatz

a) Der Besteller trägt, insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck, die Verantwortung für die sachgerechte Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, die Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften. Ferner steht der Besteller dafür ein, das aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
b) Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
c) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Vertragliche Schadensersatzansprüche oder deliktische Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

15. Erfüllungsort und Gerichtstand

a) Erfüllungsort und Gerichtstand ist unser Firmensitz
b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

(Stand 01.01.2010)
HEKO Ketten GmbH, Wickede (Ruhr)